7.1. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zustande (Art. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR). Dessen Feststellung kann aufgrund einer -9-