Aus demselben Grund hat die Vorinstanz auch nicht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstossen, indem sie hinsichtlich des gefalteten A3-Papierbogens Analogien zu einem Buch zog. Hinzu kommt diesbezüglich, dass der Kläger bei der Darlegung der Verwirrlichkeit des Vertrags darauf hinwies, bei dessen Betrachtung sei der Falz links (vgl. Berufungsantwort S. 6, Replik S. 4 [act. 51]), und die Beklagte in der Duplik ausführte, durch das gefaltete A3-Blatt sei eine Mappe entstanden, wobei der Falz wie bei jedem Buch oder jeder Mappe links zu positionieren sei (act. 82). 7. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, es sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen.