Denn das Gericht kann auch unbehauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, wenn diese im Rahmen des Beweisthemas liegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5 mit Hinweisen auf die Literatur). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, der Vertrag sei (geschickt) verwirrlich aufgebaut und diesen als Beweismittel einreichte. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz auch nicht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstossen, indem sie hinsichtlich des gefalteten A3-Papierbogens Analogien zu einem Buch zog.