Er rügte jedoch unter Beilage des Kaufvertrags, der Vertrag sei (geschickt) verwirrlich aufgebaut (Berufungsantwort S. 5, Klage S. 5 [act. 5]). Wenn die Vorinstanz mit Blick darauf bei der Beweiswürdigung auch die fehlenden Seitenzahlen und Rahmen miteinbezieht (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4), verletzt dies die Verhandlungsmaxime nicht. Denn das Gericht kann auch unbehauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, wenn diese im Rahmen des Beweisthemas liegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5 mit Hinweisen auf die Literatur).