6. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, indem sie Bezug auf die fehlenden Seitenzahlen des Vertrages und im Vertrag dargestellte Rahmen genommen habe, ohne dass der Kläger diese Umstände und die Folgen daraus behauptet habe (Berufung S. 7 Ziff. 13 f., S. 10 Ziff. 21 f.). Es mag zutreffen, dass der Kläger die fehlenden Seitenzahlen und Rahmen nicht (explizit) erwähnte. Er rügte jedoch unter Beilage des Kaufvertrags, der Vertrag sei (geschickt) verwirrlich aufgebaut (Berufungsantwort S. 5, Klage S. 5 [act. 5]).