widerspricht (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat jedoch, nachdem ihr (erstmals; act. 43 ff.) mit dem vorinstanzlichen Urteil zur Kenntnis gebracht worden ist, ihre Klageantwort sei verspätet (vorinstanzliches Urteil Ziff. 4 des Aktenzusammenzugs), ohne Verzug (im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO) mit Berufung die Aufgabebestätigung einer Sendung an das Bezirksgericht Laufenburg vom 18. Dezember 2023 und den Zustellnachweis dieser Sendung an das Bezirksgericht Laufenburg am 20. Dezember 2023 eingereicht (Berufungsbeilage 4 und 5). Damit hat sie den Nachweis hinreichend erbracht, dass sie die Klageantwort fristgerecht eingereicht hat.