5. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte die Klageantwort innert der bis zum 18. Dezember 2023 erstreckten Frist (act. 20) rechtzeitig erstattete. Die Klageantwort datiert vom 18. Dezember 2023. Von der Vorinstanz wurde darauf jedoch vermerkt, diese sei erst am 20. Dezember 2023 eingegangen bzw. die Postaufgabe sei erst am 19. Dezember 2023 erfolgt (act. 23). Der Briefumschlag, welcher die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen beweisen würde, liegt nicht bei den Akten (vgl. auch Aktennotiz vom 27. November 2024), was der Aktenführungspflicht -8-