und der Vorwurf des Betrugs haltlos sei (Stellungnahme S. 11 Ziff. 26). Die Behauptung des Klägers, der Vertrag sei heimlich während eines Toilettengangs seinerseits ausgefüllt worden, sei neu, unzulässig, und mache keinen Sinn, wenn dem Kläger ein Durchschlag des Vertrags überlassen werde (Stellungnahme S. 12 Ziff. 27). Es sei lebensfremd, dass der Kläger, der über keine juristische Ausbildung verfüge, sich seiner Rechtsposition, keinen Vertrag geschlossen zu haben, so sicher gewesen sei, dass er bewusst auf einen Widerruf oder eine Anfechtung verzichtet habe. Das Unterlassen dieser Schritte zeige deutlich, dass der Kläger den Vertragsabschluss gewollt habe (Stellungnahme S. 13 Ziff.