4.4. Die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 mit Blick auf die eingereichte Bestätigung aus dem Postbüchlein geltend, die Rechtzeitigkeit der Klageantwort sei damit belegt (Stellungnahme S. 3 f. Ziff. 4). Weiter bringt sie zusammengefasst im Wesentlichen zusätzlich zu ihren Vorbringen in der Berufung vor, dass die Faksimiles nicht überteuert seien (Stellungnahme S. 3 Ziff. 3) und der Vorwurf des Betrugs haltlos sei (Stellungnahme S. 11 Ziff.