Er habe nicht eine Kaufpreiszahlung leisten wollen (Berufungsantwort S. 13). Der Schwiegersohn sei von ihm nicht beauftragt gewesen, weitere Zahlungen auszuhandeln (Berufungsantwort S. 13 f.). Im Übrigen bringt der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die gefaltet vorliegenden Vertragsdokumente und fehlende Unterschrift hinsichtlich der Bestellurkunde richtig festgestellt (Berufungsantwort S. 4 f., S. 7) und er habe die massgebenden Umstände im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend vorgebracht (vgl. Berufungsantwort S. 5 f. [betr. Verwirrlichkeit des Vertrags und Seitenzahlen], S. 6 [Handhabung wie Buch], S. 8 f. [Rahmen]).