Rechtsvertreter der Beklagten beantwortet werden können (Berufung S. 19 ff. Ziff. 43-48). 4.3. Der Kläger merkt vorab an, dass es sich beim Verkauf von massiv überteuerten Faksimiles an der Haustür um eine bekannte Masche handle (Berufungsantwort S. 3). Die Beklagte verwende Verträge auf gefalteten A3-Bö- gen, was nicht üblich sei. Dies sei ihrer Motivation geschuldet, ein verwirrliches, unübliches Dokument vorzulegen und so die Opfer zu überfordern (Berufungsantwort S. 8). Dem Kläger sei die Rückseite (Bestellurkunde) nie gezeigt worden (Berufungsantwort S. 9).