Weiter habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Schwiegersohn des Klägers weitere Zahlungen habe aushandeln lassen, was zumindest eine konkludente Willenserklärung darstelle (Berufung S. 17 f. Ziff. 39 f.). Weshalb die Vorinstanz die Abwesenheit der Beklagten bei der mündlichen Verhandlung bei der Beweiswürdigung berücksichtige, sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies könne nicht sachgerecht angefochten werden. Eine Befragung der Beklagten, die ihren Sitz im Ausland habe, sei weder möglich, verhältnismässig noch sinnvoll. Dies hätte keinen Mehrwert gebracht, habe sie beim Verkaufsgespräch doch nicht teilgenommen. Sämtliche Fragen hätten vom Zeugen C._____ und dem