Das Stillschweigen des Klägers nach Vertragsunterzeichnung am 16. Mai 2022 und der Zustellung des Faksimiles am 27. Mai 2022 sowie auf andere Schreiben der Beklagten zeigten, dass der Kläger den Vertrag habe stillschweigend akzeptieren wollen (Berufung S. 14 f. Ziff. 32-34). Gleiches gelte betreffend die Leistung einer Teilkaufpreiszahlung durch den Kläger am 13. September 2022. Zudem stelle dies auch eine konkludente Willenserklärung dar (Berufung S. 15 f. Ziff. 35-38). Weiter habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Schwiegersohn des Klägers weitere Zahlungen habe aushandeln lassen, was zumindest eine konkludente Willenserklärung darstelle (Berufung S. 17 f. Ziff.