Entgegen der Vorinstanz gebe es keinen Grund, ein einzelnes A3-Blatt wie ein Buch zu handhaben (Berufung S. 8 f. Ziff. 17-19). Die Rahmen suggerierten keine Geschlossenheit, mache eine Unterschrift der Parteien bei der Widerrufsbelehrung doch auch keinen Sinn und werde bei der Unterschrift vermerkt, dass es sich um jene "des Käufers" handle (Berufung S. 10 f. Ziff. 23 ff.). Der Kontext des Dokuments mache damit – selbst wenn davon ausgegangen würde, das Blatt sei nicht aufgefaltet gewesen – ganz klar, dass die Unterschrift sich auf die "Bestellurkunde" beziehe. Zudem habe der Zeuge C.___