4.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung zunächst vor, ihre Klageantwort sei entgegen der Vorinstanz rechtzeitig erfolgt (Berufung S. 3 Ziff. 5). Ferner rügt sie, die Vorinstanz habe verschiedene wichtige Punkte (wie konkludente Willensbildung des Klägers durch Teilzahlung, Entgegennahme des Faksimiles, Fehlen von Einwendungen, Unterschrift auf mehreren Dokumenten bei Verkaufsgespräch) ignoriert (Berufung S. 4 Ziff. 6) und andere Umstände, welche der Kläger nicht vorgebracht habe, in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes beachtet (Berufung S. 7 Ziff. 13 f. [Seitenzahlen], S. 9 Ziff. 18 f. [Handhabung des A3-Blatts wie ein Buch], S. 10 Ziff.