Ferner sei auch nicht bewiesen, dass der Kläger die Berufungsbezeichnung "Rentner" auf der Bestellurkunde selbst geschrieben habe, unterscheide sich doch die Handschrift dort nicht deutlich sichtbar von der übrigen (Hand-)Schrift auf der Vertragsurkunde, die vom Vertriebspartner der Beklagten stamme (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.4). Es liege nach dem Dargelegten weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens und somit auch kein Vertrag in Bezug auf den Kauf des Faksimile-Buch zu einem Preis von Fr. 16'999.00 vor (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.5).