Zumal diese Seite im Gegensatz zu den anderen Vertragsdokumenten keine Unterschrift des Klägers trage und die Unterschrift auf der Seite mit der Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig für die "Bestellurkunde" gelte (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.2 f.). Ferner sei auch nicht bewiesen, dass der Kläger die Berufungsbezeichnung "Rentner" auf der Bestellurkunde selbst geschrieben habe, unterscheide sich doch die Handschrift dort nicht deutlich sichtbar von der übrigen (Hand-)Schrift auf der Vertragsurkunde, die vom Vertriebspartner der Beklagten stamme (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.4).