Sie hielt fest, diese werfe Fragen auf, welche der Beklagten infolge Säumnis nicht hätten gestellt werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.1). Der Zeuge C._____ (Vertriebspartner der Beklagten) habe nicht eindeutig bestätigen können, dass der A3-Papierbogen mit der Bestellurkunde zu irgendeinem Zeitpunkt offen, d.h. aufgefaltet vorgelegen habe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, wie dieser gesagt habe, die Seite mit dem Titel "Bestellurkunde" gar nie zu Gesicht bekommen habe.