4. 4.1. Die Vorinstanz ging – nach einem Hinweis in der Prozessgeschichte (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids), die Klageantwort sei nach abgelaufener Frist erstattet worden – zunächst auf den Aufbau bzw. das Erscheinungsbild der Vertragsdokumentation ein (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4). Sie hielt fest, diese werfe Fragen auf, welche der Beklagten infolge Säumnis nicht hätten gestellt werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.1).