2. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der Aargauer Gerichte sowie des anwendbaren schweizerischen Rechts kann auf die (unbestrittene) vorinstanzliche Erwägung 1 verwiesen werden. 3. 3.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen.