1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, da der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem die Beklagte zudem die statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 24. September 2024 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen.