3.2. Mit Berufungsantwort vom 11. November 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort, womit sie an ihren eingangs gestellten Anträgen festhielt. Das Obergericht zieht in Erwägung: