3. 3.1. Die Beklagte hat dem Kläger eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 5'488.45 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 403.04) zu bezahlen. 3.2. Die Beklagte hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 20. September 2024 Berufung gegen das ihr am 21. August 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz -4- zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.