2.5. Am 27. Juni 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Dabei wurde der Zeuge C._____ (Vertriebspartner der Beklagten) und der Kläger befragt. Infolge Säumnis konnte die angeordnete Parteibefragung der Beklagten nicht stattfinden. Abschliessend hielten die Parteien im Rahmen ihrer Schlussvorträge an den eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. 2.6. Mit Urteil vom 12. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: