2.2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 stellte der Gerichtspräsident die Betreibung aaa des Betreibungsamts Q._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig ein. 2.3. Mit Klageantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Es sei das Rechtsbegehren 3 des Klägers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers." -3- 2.4. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik des Klägers vom 29. Januar 2024; Duplik der Beklagten vom 19. Februar 2024).