Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.39 (VZ.2023.8) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […] Gegenstand negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG inkl. superprovisori- sche Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger unterschrieb am 16. Mai 2022 bei einem sog. Haustürgeschäft mit einem Vertriebspartner der Beklagten verschiedene Dokumente. Es ist strittig, ob dabei ein Kaufvertrag über ein Faksimile-Buch mit einem Kauf- preis von Fr. 16'999.00 abgeschlossen wurde. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 3. November 2023 (negative Feststellungs-)Klage (gemäss Art. 85a SchKG) und stellte folgende Begehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die im Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj des Betreibungsamt Q._____ aaa in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 13'999.00 nebst Zins von 5 % seit 16. August 2022 nicht bestehe. 2. Die Betreibung des Betreibungsamt Q._____ aaa sei aufzuheben. 3. Die Betreibung des Betreibungsamt Q._____ aaa sei vorläufig einzustellen. 4. Es sei Antrag Ziff. 3 als superprovisorische Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 stellte der Gerichtspräsident die Be- treibung aaa des Betreibungsamts Q._____ im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme vorläufig ein. 2.3. Mit Klageantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Es sei das Rechtsbegehren 3 des Klägers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers." -3- 2.4. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik des Klägers vom 29. Januar 2024; Duplik der Beklagten vom 19. Februar 2024). 2.5. Am 27. Juni 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Dabei wurde der Zeuge C._____ (Vertriebspartner der Beklagten) und der Kläger befragt. Infolge Säumnis konnte die angeordnete Parteibefragung der Be- klagten nicht stattfinden. Abschliessend hielten die Parteien im Rahmen ih- rer Schlussvorträge an den eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. 2.6. Mit Urteil vom 12. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. 1.1. In Gutheissung der Klage vom 3. November 2023 wird festgestellt, dass die im Zahlungsbefehl aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm.jjjj in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht besteht. 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Betreibung gemäss Ziff. 1.1 zu löschen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'100.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 965.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3'065.00 Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Ge- richt Fr. 2'065.00 nachzuzahlen. 3. 3.1. Die Beklagte hat dem Kläger eine richterlich genehmigte Parteientschädi- gung von Fr. 5'488.45 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 403.04) zu bezahlen. 3.2. Die Beklagte hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 20. September 2024 Berufung gegen das ihr am 21. August 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz -4- zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 11. November 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erstattete die Beklagte eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort, womit sie an ihren eingangs gestellten An- trägen festhielt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, da der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung das zulässige Rechts- mittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem die Beklagte zudem die statu- ierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 24. September 2024 auferlegten Kosten- vorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen. 2. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zustän- digkeit der Aargauer Gerichte sowie des anwendbaren schweizerischen Rechts kann auf die (unbestrittene) vorinstanzliche Erwägung 1 verwiesen werden. 3. 3.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (BGE 144 III 349 -5- E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz ging – nach einem Hinweis in der Prozessgeschichte (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids), die Klageantwort sei nach abgelaufe- ner Frist erstattet worden – zunächst auf den Aufbau bzw. das Erschei- nungsbild der Vertragsdokumentation ein (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4). Sie hielt fest, diese werfe Fragen auf, welche der Beklagten infolge Säum- nis nicht hätten gestellt werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.1). Der Zeuge C._____ (Vertriebspartner der Beklagten) habe nicht eindeutig bestätigen können, dass der A3-Papierbogen mit der Bestellurkunde zu irgendeinem Zeitpunkt offen, d.h. aufgefaltet vorgelegen habe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, wie dieser gesagt habe, die Seite mit dem Titel "Bestellur- kunde" gar nie zu Gesicht bekommen habe. Zumal diese Seite im Gegen- satz zu den anderen Vertragsdokumenten keine Unterschrift des Klägers trage und die Unterschrift auf der Seite mit der Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig für die "Bestellurkunde" gelte (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.2 f.). Ferner sei auch nicht bewiesen, dass der Kläger die Beru- fungsbezeichnung "Rentner" auf der Bestellurkunde selbst geschrieben habe, unterscheide sich doch die Handschrift dort nicht deutlich sichtbar von der übrigen (Hand-)Schrift auf der Vertragsurkunde, die vom Vertriebs- partner der Beklagten stamme (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.4). Es liege nach dem Dargelegten weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens und somit auch kein Vertrag in Bezug auf den Kauf des Faksimile-Buch zu einem Preis von Fr. 16'999.00 vor (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.5.5). 4.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung zunächst vor, ihre Klageantwort sei entgegen der Vorinstanz rechtzeitig erfolgt (Berufung S. 3 Ziff. 5). Ferner rügt sie, die Vorinstanz habe verschiedene wichtige Punkte (wie konklu- dente Willensbildung des Klägers durch Teilzahlung, Entgegennahme des Faksimiles, Fehlen von Einwendungen, Unterschrift auf mehreren Doku- menten bei Verkaufsgespräch) ignoriert (Berufung S. 4 Ziff. 6) und andere Umstände, welche der Kläger nicht vorgebracht habe, in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes beachtet (Berufung S. 7 Ziff. 13 f. [Seitenzah- len], S. 9 Ziff. 18 f. [Handhabung des A3-Blatts wie ein Buch], S. 10 Ziff. 21 f. [Rahmen als Hinweis für eine inhaltliche Geschlossenheit]). Weiter macht sie mit Blick auf die Aussage des Zeugen C._____ geltend, der Vertrag (A3-Blatt) sei beim Verkaufsgespräch offen gelegen (nicht -6- gefaltet gewesen) (Berufung S. 5 f. Ziff. 9-11). Ferner sei bei einem einsei- tigen Dokument (A3-Blatt) auch ohne Seitenzahlen klar, wie dieses gelesen werden müsse. Nämlich von links oben nach rechts unten, weshalb kein Grund bestehe, dass die Unterschrift nicht das ganze Blatt, mithin auch die "Bestellurkunde" betreffe (Berufung S. 7 f. Ziff. 15 f.). Entgegen der Vo- rinstanz gebe es keinen Grund, ein einzelnes A3-Blatt wie ein Buch zu handhaben (Berufung S. 8 f. Ziff. 17-19). Die Rahmen suggerierten keine Geschlossenheit, mache eine Unterschrift der Parteien bei der Widerrufs- belehrung doch auch keinen Sinn und werde bei der Unterschrift vermerkt, dass es sich um jene "des Käufers" handle (Berufung S. 10 f. Ziff. 23 ff.). Der Kontext des Dokuments mache damit – selbst wenn davon ausgegan- gen würde, das Blatt sei nicht aufgefaltet gewesen – ganz klar, dass die Unterschrift sich auf die "Bestellurkunde" beziehe. Zudem habe der Zeuge C._____ bestätigt, dass der Vertrag im Beisein des Klägers vollständig aus- gefüllt und besprochen worden sei. Der Kläger, der über Jahrzehnte regel- mässig Faksimiles gesammelt habe, hätte bei einem auf den Abschluss eines Vertrages abzielenden Gesprächs eine erhöhte Aufmerksamkeit ha- ben müssen (Berufung S. 12 ff. Ziff. 27-31). Das Stillschweigen des Klägers nach Vertragsunterzeichnung am 16. Mai 2022 und der Zustellung des Faksimiles am 27. Mai 2022 sowie auf andere Schreiben der Beklagten zeigten, dass der Kläger den Vertrag habe stillschweigend akzeptieren wol- len (Berufung S. 14 f. Ziff. 32-34). Gleiches gelte betreffend die Leistung einer Teilkaufpreiszahlung durch den Kläger am 13. September 2022. Zu- dem stelle dies auch eine konkludente Willenserklärung dar (Berufung S. 15 f. Ziff. 35-38). Weiter habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Schwiegersohn des Klägers weitere Zahlungen habe aushandeln lassen, was zumindest eine konkludente Willenserklärung darstelle (Beru- fung S. 17 f. Ziff. 39 f.). Weshalb die Vorinstanz die Abwesenheit der Be- klagten bei der mündlichen Verhandlung bei der Beweiswürdigung berück- sichtige, sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies könne nicht sachgerecht angefochten werden. Eine Befragung der Beklagten, die ihren Sitz im Aus- land habe, sei weder möglich, verhältnismässig noch sinnvoll. Dies hätte keinen Mehrwert gebracht, habe sie beim Verkaufsgespräch doch nicht teil- genommen. Sämtliche Fragen hätten vom Zeugen C._____ und dem Rechtsvertreter der Beklagten beantwortet werden können (Berufung S. 19 ff. Ziff. 43-48). 4.3. Der Kläger merkt vorab an, dass es sich beim Verkauf von massiv überteu- erten Faksimiles an der Haustür um eine bekannte Masche handle (Beru- fungsantwort S. 3). Die Beklagte verwende Verträge auf gefalteten A3-Bö- gen, was nicht üblich sei. Dies sei ihrer Motivation geschuldet, ein verwirr- liches, unübliches Dokument vorzulegen und so die Opfer zu überfordern (Berufungsantwort S. 8). Dem Kläger sei die Rückseite (Bestellurkunde) nie gezeigt worden (Berufungsantwort S. 9). Bezeichnend sei denn auch, dass ausgerechnet dieses entscheidende Blatt keine Unterschrift verlange -7- (Berufungsantwort S. 9). Der Abschluss eines Kaufvertrags sei zu keinem Zeitpunkt besprochen worden, da der Kläger stets gesagt habe, dass er nichts kaufen wolle. Die gegenteilige Aussage des Zeugen C._____ sei eine Schutzbehauptung (Berufungsantwort S. 10). Das Stillschweigen sei kein Akzeptieren des Vertrags: Ein nicht entstandener Vertrag müsse nicht widerrufen und unbestellte Sachen nicht zurückgesendet/aufbewahrt wer- den (Berufungsantwort S. 12). Die Zahlung von Fr. 3'000.00 am 9. Septem- ber 2022 sei nur erfolgt, um die lästige Beklagte ruhig zu stellen. Er habe nicht eine Kaufpreiszahlung leisten wollen (Berufungsantwort S. 13). Der Schwiegersohn sei von ihm nicht beauftragt gewesen, weitere Zahlungen auszuhandeln (Berufungsantwort S. 13 f.). Im Übrigen bringt der Kläger zu- sammengefasst im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die gefaltet vorliegenden Vertragsdokumente und fehlende Un- terschrift hinsichtlich der Bestellurkunde richtig festgestellt (Berufungsant- wort S. 4 f., S. 7) und er habe die massgebenden Umstände im vorinstanz- lichen Verfahren hinreichend vorgebracht (vgl. Berufungsantwort S. 5 f. [betr. Verwirrlichkeit des Vertrags und Seitenzahlen], S. 6 [Handhabung wie Buch], S. 8 f. [Rahmen]). 4.4. Die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 mit Blick auf die eingereichte Bestätigung aus dem Postbüchlein geltend, die Rechtzeitigkeit der Klageantwort sei damit belegt (Stellungnahme S. 3 f. Ziff. 4). Weiter bringt sie zusammengefasst im Wesentlichen zusätzlich zu ihren Vorbringen in der Berufung vor, dass die Faksimiles nicht überteuert seien (Stellungnahme S. 3 Ziff. 3) und der Vorwurf des Betrugs haltlos sei (Stellungnahme S. 11 Ziff. 26). Die Behauptung des Klägers, der Vertrag sei heimlich während eines Toilettengangs seinerseits ausgefüllt worden, sei neu, unzulässig, und mache keinen Sinn, wenn dem Kläger ein Durch- schlag des Vertrags überlassen werde (Stellungnahme S. 12 Ziff. 27). Es sei lebensfremd, dass der Kläger, der über keine juristische Ausbildung verfüge, sich seiner Rechtsposition, keinen Vertrag geschlossen zu haben, so sicher gewesen sei, dass er bewusst auf einen Widerruf oder eine An- fechtung verzichtet habe. Das Unterlassen dieser Schritte zeige deutlich, dass der Kläger den Vertragsabschluss gewollt habe (Stellungnahme S. 13 Ziff. 31). 5. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte die Klageantwort innert der bis zum 18. Dezember 2023 erstreckten Frist (act. 20) rechtzeitig er- stattete. Die Klageantwort datiert vom 18. Dezember 2023. Von der Vor- instanz wurde darauf jedoch vermerkt, diese sei erst am 20. Dezember 2023 eingegangen bzw. die Postaufgabe sei erst am 19. Dezember 2023 erfolgt (act. 23). Der Briefumschlag, welcher die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Feststellungen beweisen würde, liegt nicht bei den Akten (vgl. auch Aktennotiz vom 27. November 2024), was der Aktenführungspflicht -8- widerspricht (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat jedoch, nachdem ihr (erstmals; act. 43 ff.) mit dem vorinstanzlichen Urteil zur Kenntnis ge- bracht worden ist, ihre Klageantwort sei verspätet (vorinstanzliches Urteil Ziff. 4 des Aktenzusammenzugs), ohne Verzug (im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO) mit Berufung die Aufgabebestätigung einer Sendung an das Bezirksgericht Laufenburg vom 18. Dezember 2023 und den Zustellnach- weis dieser Sendung an das Bezirksgericht Laufenburg am 20. Dezember 2023 eingereicht (Berufungsbeilage 4 und 5). Damit hat sie den Nachweis hinreichend erbracht, dass sie die Klageantwort fristgerecht eingereicht hat. 6. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz ver- letzt, indem sie Bezug auf die fehlenden Seitenzahlen des Vertrages und im Vertrag dargestellte Rahmen genommen habe, ohne dass der Kläger diese Umstände und die Folgen daraus behauptet habe (Berufung S. 7 Ziff. 13 f., S. 10 Ziff. 21 f.). Es mag zutreffen, dass der Kläger die fehlenden Seitenzahlen und Rahmen nicht (explizit) erwähnte. Er rügte jedoch unter Beilage des Kaufvertrags, der Vertrag sei (geschickt) verwirrlich aufgebaut (Berufungsantwort S. 5, Klage S. 5 [act. 5]). Wenn die Vorinstanz mit Blick darauf bei der Beweiswürdigung auch die fehlenden Seitenzahlen und Rah- men miteinbezieht (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4), verletzt dies die Ver- handlungsmaxime nicht. Denn das Gericht kann auch unbehauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, wenn diese im Rahmen des Beweisthemas liegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5 mit Hinweisen auf die Literatur). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, der Vertrag sei (geschickt) verwirrlich aufgebaut und diesen als Be- weismittel einreichte. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz auch nicht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstossen, indem sie hinsichtlich des gefalteten A3-Papierbogens Analogien zu einem Buch zog. Hinzu kommt diesbezüglich, dass der Kläger bei der Darlegung der Verwirrlichkeit des Vertrags darauf hinwies, bei dessen Betrachtung sei der Falz links (vgl. Be- rufungsantwort S. 6, Replik S. 4 [act. 51]), und die Beklagte in der Duplik ausführte, durch das gefaltete A3-Blatt sei eine Mappe entstanden, wobei der Falz wie bei jedem Buch oder jeder Mappe links zu positionieren sei (act. 82). 7. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, es sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen. 7.1. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusse- rung zustande (Art. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstim- mende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR). Dessen Feststellung kann aufgrund einer -9- Beweiswürdigung von Indizien erfolgen. Indizien in diesem Sinne bilden nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, sondern auch ihr allgemeiner Kontext, das heisst alle Umstände, welche die Entdeckung des wirklichen Willens der Parteien erlauben, seien es Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben wurden, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet haben, namentlich das spä- tere Verhalten der Parteien, das über den ursprünglichen Willen der Par- teien Aufschluss geben kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Rein passives Ver- halten darf im Allgemeinen dabei nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäft- lichen Willens verstanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.206/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2.1). Steht eine tatsächliche Willens- übereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauens- grundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Er- mittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schlies- sen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1). 7.2. Der Kläger hat das Original des Vertrages (Kundenkopie) mit Eingabe vom 6. November 2023 eingereicht (vgl. blaues Mäppli). Das Hauptdokument bildet ein etwas dickeres A3-Blatt, das in der Mitte einen Falz aufweist. Auf der linken Blatthälfte befinden sich (eingerahmt) die Bestellurkunde, die Kontaktdaten des Kunden und die Zahlungsvereinbarung. Die rechte Seite zeigt (wiederum eingerahmt) eine Widerrufsbelehrung, Einwilligungsmög- lichkeiten hinsichtlich der weiteren Kontaktierung und die Unterschriften (Vertriebspartner, Käufer). Auf der Rückseite der Widerrufsbelehrung hat es (eingerahmt) ein "Muster-Widerrufsformular". Zusätzlich gibt es noch drei lose Blätter, die ebenfalls einen Rahmen und Unterschriftbereich ha- ben. Eines trägt den Titel "Kundeninformation / Kenntnisnahme zur Bestel- lung vom 16.05.2022", eine anderes informiert über Faksimiles und ein drit- tes hat zum Gegenstand, wie mit den Kontaktdaten des "Interessenten" umgegangen werden darf. Weiter kann festgehalten werden, dass das A3- Blatt beim (Verkaufs-)Gespräch vom 16. Mai 2022 (unbestrittenermassen) zumindest zu Beginn zu einer Mappe gefaltet war und darin die weiteren losen Blätter aufbewahrt wurden (Duplik der Beklagten S. 18, act. 82). Ob dem Kläger am 16. Mai 2022 der A3-Bogen offen (ungefaltet) gezeigt wurde, ist mit Blick auf die vorliegenden Beweise nicht erstellt: Der als Zeuge einvernommene Vertriebspartner der Beklagten, C._____, hat dies bei seiner Einvernahme nämlich nicht klar bejaht (act. 106). Im Folgenden - 10 - ist auf beide Erscheinungsbilder der Vertragsdokumentation einzugehen sowie die weiteren Umstände. Bei offener (ungefalteter) Betrachtungsweise des A3-Blatts scheint das Do- kument grundsätzlich einen nachvollziehbaren Aufbau aufzuweisen: Es er- folgt die Bestellurkunde auf der linken Seite und auf der rechten Seite die Widerrufsbelehrung und der Unterschriftbereich. Festzuhalten ist jedoch, dass es keine direkten verbindenden Elemente zwischen diesen beiden Seitenhälften gibt. Diese beiden Seiten wirken vielmehr durch die jeweils vorhandenen roten Rahmen als in sich abgeschlossen. Eine klarere Dar- stellung, dass es sich um ein zusammenhängendes Dokument handelt, wäre jedoch etwa durch einen Rahmen über die ganze A3-Seite problemlos möglich gewesen. Wenn das Dokument im als Mappe gefaltetem Zustand präsentiert wird, so wie es dem Kläger gemäss dessen Angaben gezeigt worden sein soll (Klage S. 5, act. 5; act. 115, 121), dann wird auf der ersten Seite zunächst auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht. Nach ca. drei Viertel der Seite folgen durch eine dünne waagerechte Linie abgetrennt zwei Möglich- keiten zur Einwilligung hinsichtlich der weiteren Kontaktaufnahme und die Unterschrift. Diese befindet sich somit im gleichen Bereich (ohne waag- rechte Trennlinie) wie die Einwilligung zur Kontaktaufnahme. Ferner sieht der Kunde bei dieser Betrachtung die Bestellurkunde nicht und realisiert – wenn er das Dokument nicht selbst liest, so wie es der Kläger getan haben will (act. 122) – nicht ohne Weiteres, dass die Unterschrift zu einer Bestel- lung gehören soll. Das Dokument kann zudem, wenn dieses kurz ange- schaut wird, insbesondere für eine juristisch nicht gebildete Person den Eindruck erwecken, dass sich die Widerrufsbelehrung auf die Einwilligung betreffend die Kontaktierung bezieht. Denn bei der ersten Einwilligungs- möglichkeit wird einleitend in irreführender Weise davon geschrieben, "ich bin jederzeit widerruflich [Hervorhebung durch Unterstreichen durch das Obergericht] damit einverstanden, dass mich die B._____ GmbH zur Be- werbung ihrer Produkte telefonisch kontaktieren kann. […]". Wird die Mappe aufgeklappt, folgt auf der linken Seite die "Muster-Widerrufserklä- rung" und rechts befinden sich die losen Blätter, bei deren Durchblättern zuletzt eine leere Seite (jene der gefalteten A3-Mappe) folgt. Es scheint, als wäre das Dokument hier zu Ende. Dass sich auf der Rückseite der lee- ren Seite noch die Bestellurkunde befindet, ist nicht unbedingt zu erwarten, zumal weder Seitenzahlen noch andere Umstände (wie etwa ein Hinweis "bitte umblättern") darauf hinweisen. Die alsdann folgende Bestellurkunde auf der Rückseite der Mappe hat keine Unterschrift des Klägers und es ist mit Blick auf das eher einheitliche Schriftbild (vgl. vorinstanzliches Urteil 3.4.5.4) auch nicht ersichtlich, dass er dort etwas selbst eingetragen hat. Es ist festzuhalten, dass die Gestaltung der vorliegenden Vertragsdoku- mente ungewöhnlich erscheint und diese bei entsprechender Handhabung - 11 - leicht zur Täuschung eingesetzt werden könnten. Der Zeuge C._____ hat ein solches Verhalten jedoch klar verneint und angegeben, er sei mit dem Kunden alles (den gesamten Vertrag) durchgegangen (act. 106 f.). Hinzu kommt, dass ein solch betrügerisches Verhalten nicht einfach anzunehmen ist (vgl. LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 8 ZGB) und die allgemeinen Ausführungen des Klägers, beim Handel mit Faksimiles werde (von irgendwem) mit überteuerten Preisen operiert, keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für ein betrügerisches oder übervorteilendes Verhalten der Beklagten bzw. ihres Vertriebspart- ners liefert. Zumal auch nicht bewiesen ist, inwieweit hier überhaupt der Verkauf eines überteuerten Produkts im Raum steht (vgl. Klageantwort S. 3, act. 25; Replik S. 2, act. 49; Duplik S. 3, act. 67) und die Frist zur Geltendmachung einer Übervorteilung (Art. 21 OR) auch verwirkt ist. Un- abhängig davon sind hier aber die weiteren Umstände von entscheidender Bedeutung, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat und die für eine gegenseitige Willensäusserung zum Vertragsabschluss sprechen. Der Klä- ger ist Sammler von Faksimiles und hat in der Vergangenheit solche ge- kauft, die teilweise auch mehrere Tausend Franken (das "zweitteuerste" ca. Fr. 12'000.00) kosteten (act. 115 ff.). Ferner ist festzuhalten, dass der Kläger am 16. Mai 2022 (Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Vertriebs- partner der Beklagten) gemäss seinen eigenen Angaben an solchen Wer- ken immer noch interessiert war (act. 121). Der Kläger hat alsdann am 27. Mai 2022 – mithin noch innert der Widerrufsfrist – das ihm zugestellte Faksimile entgegengenommen (Beilage 18 zur Duplik) und dieses wie an- dere von ihm gekaufte Faksimiles in der Kartonschachtel belassen und zu diesen hingetan (act. 124). Es scheint somit nicht so, als wäre der Kläger über die Lieferung erstaunt gewesen und hätte herausfinden wollen, was ihm da genau (unbestellt) zugeschickt worden war. Der Beschuldigte sah sich auch nicht zu einer Klarstellung, es bestehe gar kein Vertrag, veran- lasst, als die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2022 eine Zahlungserin- nerung für die erste Rate von Fr. 5'666.33 forderte (Beilage 3 zur Klageant- wort). Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Zahlungsaufforderungen vom 20. Juni 2022 und 5. August 2022 (Beilage 4 und 5 zur Klageantwort). Viel- mehr leistete der Kläger am 13. September 2022 ohne Kommentar eine Zahlung von € 3'081.10 (Beilage 6 zur Klageantwort). Dass diese Zahlung angesichts von (unzulässigem) Druck der Beklagten erfolgt sein soll (Klage S. 3, act. 3), erscheint bei drei schriftlichen Zahlungsaufforderungen, einem vom Kläger mit der Beklagten geführten Telefongespräch (act. 126) und nicht erfolgreichen Kontaktversuchen per Telefon durch die Beklagte innert rund drei Monaten als wenig überzeugend. Vielmehr spricht dies stark da- für, dass sich der Kläger einer Kaufpreisschuld bewusst war und diese nun teilweise erfüllt hat (in der Hoffnung nun vorerst Ruhe von der Beklagten zu haben). Dazu passt dann auch, dass der Kläger gegen den ihm am 18. Ap- ril 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob und die Forderung nicht bestritt, was mit Blick auf das Formular aber ein Leichtes gewesen wäre (Beilage 2 zur Klage). Als Hinweis für einen - 12 - Vertragsabschluss zu bewerten ist auch, dass der Schwiegersohn des Klä- gers mit der Beklagten im September 2023 in Kontakt getreten ist, um eine ratenweise Zahlung zu vereinbaren (Beilage 19 und 20 zur Duplik). In die- sem Zusammenhang erscheint nicht massgebend, ob der Schwiegersohn dazu vom Kläger ermächtigt worden ist. So oder anders ist doch davon auszugehen, dass der Schwiegersohn des Klägers keine solchen Verhand- lungen mit der Beklagten aufgenommen hätte, wenn der Kläger diesem und der Familie erzählt hätte, er habe gar keinen Vertrag unterschrieben, son- dern von ihm werde in betrügerischer Weise Geld verlangt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des Interesses des Klägers an Faksimiles und sei- nem Verhalten nach dem 16. Mai 2022 zu schliessen ist, dass durch über- einstimmende Willensäusserung ein Vertrag zwischen den Parteien zu- stande gekommen ist. Weitere Einwände gegen die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung stehen im Berufungsverfahren nicht im Raum. Die vom Kläger eingereichte negative Feststellungsklage im Sinn von Art. 85a SchKG, wonach er die von der Beklagten in Betreibung ge- setzte Kaufpreisforderung von Fr. 13'999.00 nebst Zins von 5 % seit 16. Au- gust 2022 nicht schulde und die Betreibung aufzuheben sei, ist somit ab- zuweisen. Die Berufung der Beklagten ist gutzuheissen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Kosten festzusetzen und zu verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.2. Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung und die Klage des Klägers ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten dem Kläger aufzuerlegen. Zudem hat er der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.3. 8.3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetz- ten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht be- anstandeten Gerichtskosten von Fr. 3'065.00 zu übernehmen. Diese sind ausgangsgemäss vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. 8.3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen. Diese hat die Vorinstanz auf Fr. 5'488.45 festgesetzt, was von den Parteien im - 13 - Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandet wurde und deren Festsetzung rechtmässig erscheint (Fr. 3'949.85 [Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT bei einem Streitwert von Fr. 13'999.00] + Fr. 987.45 [25 %-Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für die zusätzliche Rechtsschrift] + Fr. 148.10 [Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 %] + Fr. 403.05 [MwSt. von 7.7 % bzw. 8.1 %]; act. 149). Entsprechend hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'488.45 zu bezahlen. 8.4. 8.4.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweitin- stanzlichen Streitwert von Fr. 13'999.00 gestützt § 7 GebührD gerundet auf Fr. 2'120.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach hat der Kläger der Beklagten Fr. 2'120.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO in Verbindung mit aArt. 111 ZPO). 8.4.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Grund- entschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 3'949.85. Ausgehend davon ist die der Beklagten zu- stehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung ei- nes Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zur Hälfte durch einen 10 %-Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift vom 16. Dezember 2024 kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 2'968.55 (= Fr. 3'949.85 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Laufenburg vom 12. August 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die negative Feststellungsklage wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers auf Einstellung der Betreibung aaa des Betrei- bungsamts Q._____ abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'100.00 - 14 - b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 965.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3'065.00 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dessen Vorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er dem Gericht Fr. 2'065.00 nachzuzahlen hat. 4. 4.1. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'488.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Der Kläger hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'120.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten verrechnet. Der Klä- ger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 2'120.00 direkt zu ersetzen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'968.55 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 15 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'999.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella