3. 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'448.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten den Betrag von Fr. 2'448.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)