von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer, ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 2'448.00 festzusetzen und mit der vom Kläger am 15. November 2024 geleisteten Parteikostensicherheit zu verrechnen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'010.00 wird dem Kläger auferlegt.