7. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 12'173.05 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 2'010.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 GebührD). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung ausgehend vom Streitwert für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 12'173.05 beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 3'664.60 (Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts). Ausgehend davon und unter Berücksichtigung eines Abzugs - 15 -