6.3. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Berufung des Klägers abzuweisen. Der Kläger anerkennt nach wie vor die Kosten für das Auswechseln der Benzinschläuche in der Höhe von Fr. 122.10. Auch führte der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2024 aus, dass er der Beklagten die Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.00 noch nicht zurückbezahlt habe (act. 251). Insofern hat die Vorinstanz korrekterweise die Widerklage im Umfang von Fr. 1'122.10 gutgeheissen und die Berufung des Klägers ist auch diesbezüglich abzuweisen.