6.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Rz. 41 ff.), aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei erstellt, dass die Widerklage keinerlei Klagefundament besitze und dass den Kläger keinerlei Haftung gegenüber der Beklagten treffe. Da der Kläger anerkannt habe, die Kosten für die Auswechslung der Benzinschläuche im Umfang von Fr. 122.10 zu übernehmen, sei dieser Betrag vom effektiven Schadensbetrag in Abzug gebracht worden.