6. 6.1. Die Vorinstanz hielt zur Widerklage fest (angefochtener Entscheid E. 4.4), nachdem der Kläger anerkannt habe, die Kosten der Reparatur der Benzinschläuche zu übernehmen und bestätigt habe, dass er die Mietkaution der Beklagten noch nicht zurückbezahlt habe, seien diese beiden Positionen anerkannt, weshalb die Widerklage im Umfang von Fr. 1'122.10 zzgl. Zins von 5 % seit 5. Dezember 2021 gutgeheissen werde.