Urteil getroffen habe. Im Übrigen begnügt sich der Kläger im Berufungsverfahren mit der Auflistung der genannten angeblichen Schäden, unterlässt es jedoch, weitere Ausführungen dazu anzubringen. Er legt insbesondere nicht dar, dass er die angeblichen Mängel nach Art. 267a Abs. 1 OR der Beklagten sofort gemeldet hat. Er führt weder aus, wann er die Mängel gemeldet haben will, noch belegt er die Meldung der Mängel. Damit sind lediglich diejenigen Forderungen, welche die Beklagte anerkannt hat (Seifenspender Fr. 5.60 sowie eine Busse von Fr. 179.40), zu berücksichtigen.