5.4.2. Auch bezüglich dieser im Berufungsverfahren geltend gemachten Schadenspositionen setzt sich der Kläger mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander. Er macht insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ein ungenügendes oder unvollständiges - 14 -