Bezüglich der Wertverminderung von Fr. 5'000.00 beschränkt sich der Kläger zudem – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – darauf, diesen Betrag pauschal zu behaupten. Er unterlässt es jedoch gänzlich, Ausführungen zum Zustandekommen dieses Betrags zu machen sowie Belege diesbezüglich einzureichen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte, nachdem sie für die Schäden betreffend die beiden Pannen nicht haftbar ist, für eine Wertverminderung einzustehen hätte.