Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus der undifferenzierten Bestätigung der G._____ GmbH vom 26. Januar 2022, wonach der Schaden durch den Filtertausch nicht behoben worden sein soll (Replikbeilage 33), nichts ableiten. Es kann auch auf die Aussage des Klägers verwiesen werden, der bei der vorinstanzlichen Verhandlung angab, er wisse (letztendlich) nicht, was das Problem gewesen sei (vgl. act. 245 unten). Der Kläger vermag daher keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten bzw. D._____ und einem allfälligen Schaden zu belegen.