Hätte der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden, so wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, dies sofort zu melden und nicht fünf Tage und 600 gefahrene Kilometer damit zuzuwarten. Der Kläger habe alle ihm möglichen Beweise erbracht, um die Haftung der Beklagten zu belegen. 5.3.2. 5.3.2.1. Auch bezüglich der zweiten Panne begnügt sich der Kläger damit, seine Sicht des Sachverhalts darzulegen und pauschal zu behaupten, die Beklagte habe mehrere Vertragsverletzungen begangen und mehrfach die Weisungen des Klägers missachtet. Die Berufung ist somit auch diesbezüglich nicht hinreichend begründet.