___ nach S._____, somit 365 Kilometer) gefahren sei, entgegen den Weisungen der Klägers selbst am Fahrzeug herumhantiert habe und sich dieses bei der Übergabe in einem tauglichen Zustand befunden habe. Damit sei einzig davon auszugehen, dass die Beklagte durch ihr eigenes mangelhaftes und unsachgemässes Verhalten eine Vertragsverletzung und die bestehenden Schäden verursacht habe. Nichts anderes könne für die Folgeschäden gelten. Hätte der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden, so wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, dies sofort zu melden und nicht fünf Tage und 600 gefahrene Kilometer damit zuzuwarten.