Benzinpumpe) seien unweigerlich auf eine Vertragsverletzung infolge Fehlverhaltens und unsachgemässen Gebrauch der Beklagten zurückzuführen. Er begründet (Berufung Rz. 39 f.), er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zweifelsohne den Beweis erbracht, dass eine kausale Vertragsverletzung auch bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts und aller geltend gemachten Folgeschäden durch die Beklagte begangen worden sei, zumal nachweislich belegt sei, dass diese einerseits zu lange Strecken am Stück (von R.___