Sofern er den Nachweis verlangt, dass die Benzinschläuche bei der Übergabe schon defekt waren (Berufung S. 6 Rz. 12), verkennt er die rechtliche Ausgangslage. Soweit der Kläger schliesslich die Arbeit der Garage F._____ anzweifelt und geltend macht, die Beklagte habe für deren fachmännische Arbeit einzustehen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine mangelhafte Arbeit durch die Garage in Italien nicht nachgewiesen ist und diese Reparatur in Absprache mit dem Kläger sowie der Versicherung erfolgt ist (Klagebeilage 7 S. 1). Mithin ist auch insofern kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten auszumachen.