Auch wenn der Schaden erst während der Dauer des Mietverhältnisses entstanden wäre, kann der Kläger – wie ein Blick auf die rechtlichen Bestimmungen aufgezeigt (E. 4.1 hiervor) – daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser als Autovermieter doch grundsätzlich auch für die Instandhaltung des Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich. Dass es sich hier um einen Defekt durch üblichen Verschleiss handelte, für welchen der Kläger als Vermieter aufkommen muss, wird durch die Bestätigung der Autogarage F._____, T._____, untermauert (Klageantwortbeilage 26).