Kläger nicht bestritten wird. Die fehlende Erkennbarkeit für die Beklagte ist zudem auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es sich beim Camper Van um ein für sie und D._____ fremdes Fahrzeug handelte und mögliche kleinere Auffälligkeiten erst nachträglich zuordenbar sind. Auch wenn der Schaden erst während der Dauer des Mietverhältnisses entstanden wäre, kann der Kläger – wie ein Blick auf die rechtlichen Bestimmungen aufgezeigt (E. 4.1 hiervor) – daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser als Autovermieter doch grundsätzlich auch für die Instandhaltung des Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich.