5.2.2.2. Die Berufung wäre allerdings aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen: Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführte, haben die Beklagte und D._____ hinsichtlich des defekten Benzinschlauchs, der in R._____ ersetzt wurde, glaubhaft dargelegt, der […]-Bus habe bereits ab Beginn der Reise merkwürdig viel Benzin verbraucht, komische Geräusche gemacht und es habe in der Fahrerkabine nach Benzin gerochen (act. 234, 259). Das spricht in der Tat dafür, dass der Defekt bei der Übernahme des Fahrzeugs im Keim schon angelegt gewesen sein könnte. Die Vorinstanz legt dar, dass dies für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, was vom - 11 -