Ferner reichte der Kläger mit der Berufung 23 Beilagen zu den Akten, ohne darzulegen, wie und wo diese im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht eingereicht worden sind. Er führt somit den Prozess so, als wäre er vor erster Instanz. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, anhand der Vorakten zu forschen, ob der Kläger die im Berufungsverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel schon im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht vorgebracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2023 vom 16. August 2023 E. 4.3; 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.6). Insofern ist die Berufung ungenügend begründet und darauf nicht einzutreten.