5.2.2. 5.2.2.1. Der Kläger begnügt sich über weite Strecken damit, seine Vorbringen vor Vorinstanz zu wiederholen und pauschal zu behaupten, er habe sämtliche Beweise vorgebracht, um die Haftung der Beklagten zu belegen. Der Kläger beschränkt sich zudem in der Berufung bei den rechtlichen Ausführungen darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen und anschliessend festzuhalten, die Vorinstanz liege falsch. Er setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Ferner reichte der Kläger mit der Berufung 23 Beilagen zu den Akten, ohne darzulegen, wie und wo diese im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht eingereicht worden sind.