müssen, dass der Camper-Van fachmännisch betreut werde, zumal er nicht vor Ort gewesen sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige der weitere Verlauf der Angelegenheit, zumal nachweislich zahlreiche weitere Schäden entstanden seien. Die Beklagte habe sich den Ersatz der Benzinschläuche durch eine Garage in Italien anzurechnen, zumal sie selbst diese Reparatur in Auftrag gegeben habe. Es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erstellt, dass der Kläger sehr wohl den Beweis erbracht habe, dass das Fahrzeug in einem fahrfähigen und in einem vorausgesetzten tauglichen Zustand übergeben worden sei.