Auch die Fahrtüchtigkeit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen. Der Schaden am Fahrzeug sei nach Vertragsbeginn entstanden. Die Beklagte habe zweifelsohne eine Vertragsverletzung begangen, indem sie das Fahrzeug unsachgemäss gebraucht habe. Der Kläger habe bis heute keinen Nachweis erhalten, dass die Benzinschläuche tatsächlich porös gewesen seien. Es sei auch nicht bekannt, ob die Garage, welche die Schläuche ausgetauscht habe, die Kompetenz für ein 30-jähriges Liebhaberobjekt aufgewiesen habe und ob dieser Austausch fachmännisch durchgeführt worden sei. Der Kläger habe darauf vertrauen - 10 -