5.2. 5.2.1. Der Kläger bringt zur ersten Panne (defekter Benzinschlauch) vor (Berufung Rz. 29 ff.), die Beklagte habe mehrere Vertragsverletzungen begangen, indem sie mehrfach seine Weisungen bewusst missachtet und das Fahrzeug mehrfach unsachgemäss verwendet bzw. gefahren habe und Fehlverhalten in Bezug auf den Camper-Van an den Tag gelegt habe, was letztlich in den Schadenspositionen resultiert habe. Im Rahmen der Übergabe der Mietsache sei der Camper-Van eingehend geprüft und von beiden Parteien als einwandfrei befunden worden, was schriftlich mittels Mietvertrag festgehalten worden sei. Auch die Fahrtüchtigkeit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen.