_, denen sich die Parteien mit Abschluss des Mietvertrags unterworfen hätten. In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass dem Kläger der Beweis der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für die eingetretenen Schäden misslinge (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.5).