Auch beachtet werden müsse, dass es sich beim Mietobjekt um einen […] mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von über 250'000 und damit um ein älteres Liebhaberobjekt handle, bei welchem aufgrund des Alters naturgemäss öfters mit Betriebs- und Abnutzungsschäden gerechnet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.4). Das Risiko für alters- und abnutzungsbedingte Ausfälle habe nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu tragen. Nichts anderes ergebe sich aus den von beiden Parteien zitierten AGB von E._____, denen sich die Parteien mit Abschluss des Mietvertrags unterworfen hätten.